Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen AGB
wobo consulting GmbH /
Stand März 2020

  1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
    1. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
    2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.
    3. Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
    4. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
    5. Nachfolgend werden wobo consulting GmbH und Auftragnehmer synonym verwendet.
    6. Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben vorbehalten.
  2. Umfang des Auftrages
    1. Der Inhalt und Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
    2. Ergibt sich die Notwendigkeit von Zusatz- oder Ergänzungstätigkeiten, wird der Auftraggeber hierauf aufmerksam gemacht. In diesem Fall erfolgt eine zusätzliche schriftliche Auftragserweiterung. Dies gilt ebenso, wenn Auftraggeber von sich aus Zusatz oder Ergänzungstätigkeit anfordert.
    3. Der Auftraggeber entscheidet in alleiniger Verantwortung über den Zeitpunkt sowie Art und Umfang der empfohlenen oder abgestimmten Massnahmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Massnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
    4. Ein konkreter Erfolg wird weder geschuldet noch garantiert.
  3. Stellvertretung
    1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit es den ihm obliegenden Aufgaben dienlich ist, diese ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen.
    2. Die Bezahlung der Dritten erfolgt ausschliesslich durch den Auftragnehmer.
    3. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
  4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
    1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
    2. Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
    3. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden.
    4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.
  5. Sicherung der Unabhängigkeit
    1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität und Integrität. 
    2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
  6. Berichterstattung / Berichtspflicht
    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem Auftraggeber Bericht zu erstatten.
    2. Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages. 
    3. Der Auftragnehmer ist bei der Erbringung der Tätigkeiten und Herstellung des Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
  7. Schutz des geistigen Eigentums
    1. Die Urheberrechte an den vom Auftragnehmer und ihren Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung durch den Auftragnehmer insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
    2. Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
  8. Aufbewahrung von Unterlagen
    1. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet Unterlagen und Daten, welche zur Auftragserfüllung verwendet wurden für den Auftraggeber aufzubewahren.
    2. Der Auftragnehmer ist nur verpflichtet diejenigen Unterlagen aufzubewahren, welche gesetzlich vorgeschrieben sind.
    3. Der Auftraggeber erhält alle notwendigen Unterlagen und Daten bei Abschluss des Auftrages. Der Auftragnehmer kann eine Kopie behalten, verpflichtet sich jedoch der Geheimhaltung und dem Datenschutz.
  9. Geheimhaltung / Datenschutz
    1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
    2. Weiter verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klienten des Auftraggebers, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
    3. Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
    4. Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
    5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Gewähr, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.
    6. Die Weitergabe oder Präsentation schriftlicher Ausarbeitungen oder Ergebnisse des Auftragsnehmers gegenüber Dritten bedürfen dessen vorherigen Zustimmung und erfolgen allein im Interesse und im Auftrag des Auftraggebers. Der Dritte wird hierdurch nicht in den Schutzbereich des Auftrages zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn der Dritte ganz oder teilweise die Vergütung der Tätigkeit des Auftragsnehmers für den Auftraggeber trägt oder diese übernimmt.
  10. Honorar
    1. Das Honorar wird in einer schriftlichen Vereinbarung festgelegt. Die Ausgestaltung, der Umfang und der Inhalt ist Sache vom Auftragnehmer und Auftraggeber.
    2. Zeit und Vergütungsprognosen in Bezug auf die Ausführung eines Auftrages stellen eine unverbindliche Schätzung dar, da der erforderliche zeitliche Aufwand von Faktoren abhängen kann, die vom Auftraggeber nicht beeinflusst werden können.
    3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die voraussichtlich zu erbringenden Leistungen angemessenen Vorschüsse oder für bereits erbrachte Leistungen Zwischenabrechnungen zu stellen.
    4. Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 20 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
    5. Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
  11. Spesen / Reisekosten
    1. Wurde nichts anderes vereinbart, sind alle für die Auftragserfüllung notwendigen Auslagen vom Auftraggeber zu übernehmen.
    2. Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, gilt:
      • Hin und Rückweg gelten als Arbeitszeit.
      • Gefahrene Kilometer werden mit CHF 0.80 je Kilometer verrechnet. Fahrten im Umkreis von 20 km des Firmensitzes vom Auftragnehmer erfolgen kostenlos.
      • Bei Zugfahrten wird die 2. Klasse verrechnet. Ab einer reinen Reisezeit von mehr als 1.5 Stunden wird 1. Klasse verrechnet.
      • Bei Flugreisen wird die Economy Class verrechnet. Ab einer reinen Flugzeit ab 8 Stunden wird Business Class verrechnet. In beiden Fällen werden sämtliche Gebühren und Zusatzkosten, welche bei Flugreisen anfallen, eingeschlossen.
      • Bei Übernachtungen wird ein angemessenes Hotel verrechnet.
        • Weitere Spesen werden in gegenseitiger Absprache nach effektivem Aufwand und gegen Beleg verrechnet.
  12. Rechnungslegung
    1. Der Auftragnehmer erstellt jeweils eine gesetzeskonforme Rechnung mit allen erforderlichen Merkmalen aus.
    2. Der Auftragnehmer weisst seine Aufwände sowie die Auslagen (Spesen) separat nach. Dieser Nachweis liegt jeder Rechnung bei.
    3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden, sofern keine entsprechende Vereinbarung vorliegt.
  13. Zahlungsbedingungen
    1. Wurde nichts anderes vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung monatlich
    2. Die Zahlungsfrist beträgt 10 Tage. Abzüge jeglicher Art sind nicht gestattet.
    3. Einsprachen oder begründete Einwände sind innerhalb von maximal 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung einzureichen. Nach Ablauf der Frist gilt die Rechnung als genehmigt.
    4. Der Auftragnehmer ist berechtigt bei Überschreitung des Zahlungsziels nach einer schriftlichen Mahnung an den Auftraggeber, Verzugszinsen, Zuschläge und/oder Mahngebühren zu verlangen. Der Verzugszins beläuft sich auf 5 % der ausstehenden Gesamtsumme. Dieser wird jeweils Ende Monat erhoben und der ausstehenden Gesamtsumme aufgerechnet.
    5. Im Falle einer Betreibung an den Auftraggeber, fallen sämtliche Kosten die dadurch entstehen zulasten des Auftraggebers. Das beinhaltet u.a. die Betreibungsgebühr und die Arbeitsausfallsentschädigung inkl. Verzugszinsen. Die angefallenen Kosten werden separat verrechnet.
  14. Dauer des Vertrages
    1. Ein Vertrag endet mit dem Abschluss des vereinbarten Auftrages oder der Auslösung durch Auftragnehmer oder Auftraggeber.
    2. Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
      • wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt.
      • wenn ein Vertragspartner nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Zahlungsverzug gerät.
      • wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität eines Vertragspartners, über den kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und dieser auf Begehren vom Auftragnehmer weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten Vermögensverhältnisse dem anderen Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht bekannt waren.
    1. Werden angeforderte Vorschüsse, Abschlagszahlungen oder sonstige Rechnungen durch den Auftraggeber nicht oder nicht vollständig ausgeglichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Tätigkeiten solange einzustellen, bis die offenstehende Forderung vollständig beglichen ist. Darüber hinaus kann er nach vorangegangener schriftlicher Mahnung mit Kündigungsandrohung den abgeschlossenen Vertrag fristlos kündigen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber entweder die bis zum Kündigungszeitpunkt tatsächlich erbrachten Leistungen oder aber stattdessen die vereinbarte bzw. prognostizierte Gesamtvergütung abzüglich durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen.
  1. Haftung / Gewährleistung
    1. Mündliche, fernmündliche und schriftliche Auskünfte, Erklärungen, Beratungen oder Empfehlungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Sie gelten als unverbindlich und die Verantwortung über deren Verwendung und Umsetzung obliegt vollumfänglich beim Auftragsgeber.
    2. Eine Haftung oder Gewährleistung für den Erfolg vom Auftraggeber empfohlenen Massnahmen ist ausgeschlossen. Dies gilt selbst dann, wenn der Auftragnehmer die Umsetzung abgestimmter Planungen oder Massnahmen durch den Auftraggeber begleitet.
    3. Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Höhe nach ist die Haftung des Schadens auf maximal 20% des Auftragswertes begrenzt.
    4. Die Haftung des Auftragnehmers entfällt, falls der eingetretene Schaden auf unrichtige oder unvollständige Informationen bzw. Unterlagen des Auftraggebers zurückzuführen ist.
    5. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
    6. Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von einem Monat ab Kenntnis von Schaden und Schädiger gerichtlich geltend gemacht werden. 
    7. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die Leistungen, für die er mit dem Auftragnehmer einen Vertrag abgeschlossen hat, gesetzes- und vertragsmässig genutzt werden. Er ist verpflichtet, sämtliche gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und übernimmt die alleinige Verantwortung für den Inhalt, der auf seinen Systemen und Speichermedien vorhandenen Daten. Der Auftragnehmer lehnt diesbezüglich jegliche Haftung ab.
    8. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden und Beeinträchtigungen bei einer Weitergabe von geschaffenen Werken, Informationen, elektronischen Daten oder Ähnlichem durch den Auftraggeber an Dritte oder an mit ihm verbundene Unternehmen, welche bei den genannten Unternehmen dadurch auftreten.
  2. Schlussbestimmungen
    1. Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
    2. Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    3. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht. Bei rechtlichen Unklarheiten ist das Gericht vom Firmensitz des Auftragnehmers zuständig.